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Verpflichtung zur Leistung einer Morgengabe notariatsaktspflichtig

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JBLBand 147
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
2261 Wörter, Seiten 102-104

30,00 €

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§ 1232 ABGB aF erfasst nicht nur die deutschrechtliche Morgengabe. Der Gesetzgeber begnügte sich vielmehr mit dem Tatbestand des § 1232 S 1 ABGB aF, ohne auf allfällige Gebräuche oder religiöse Sitten oder sonstige Motive der Ehegatten oder Brautleute abzustellen.

Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass die Verpflichtung des Mannes oder des Bräutigams, seiner Gattin eine Morgengabe zu geben, der Form nach mittels eines Ehepakts übernommen werden muss. Gemäß § 1 Abs 1 lit a NotAktsG ist die Gültigkeit von Ehepakten durch die Aufnahme eines Notariatsakts bedingt.

  • Hartlieb, Franz
  • § 1217 ABGB idF vor BGBl I 75/2009
  • § 1232 ABGB idF vor BGBl I 75/2009
  • § 1 Abs 1 lit a NotAktsG
  • OGH, 26.09.2024, 8 Ob 88/24k
  • LGZ Wien, 17.01.2024, 42 R 246/23x
  • BG Donaustadt, 27.04.2023, 57 C 20/22y
  • JBL 2025, 102
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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