


Verpflichtung zur Verwendung eines Fahrtschreibers
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 5
- Inhalt:
- Judikatur - Materienrecht
- Umfang:
- 740 Wörter, Seiten 324-325
20,00 €
inkl MwSt




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Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gem der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 sowie die mitgeführten Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen, die in der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät für Zeiträume, in denen ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät gelenkt worden ist, und die Fahrerkarte sowie allfällige Bestätigungen über lenkfreie Tage auszuhändigen. Nach Art 3 VwGH f der VO (EG) 561/2006 idF EG-VO 165/2014 (generelle Ausnahmen) gilt diese Verordnung nicht bei speziellen Pannenhilfefahrzeugen, die innerhalb eines Umkreises von 100 km um ihren Standort eingesetzt werden.
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- ZVG-Slg 2018/72
- VG Wien, 26.02.2018, VGW-031/050/1910/2018
- § 102 Abs 1a KFG
- § 134 Abs 1 KFG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- 32014R0165 KontrollgeräteV Art 34 Abs 1
Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gem der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 sowie die mitgeführten Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen, die in der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät für Zeiträume, in denen ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät gelenkt worden ist, und die Fahrerkarte sowie allfällige Bestätigungen über lenkfreie Tage auszuhändigen. Nach Art 3 VwGH f der VO (EG) 561/2006 idF EG-VO 165/2014 (generelle Ausnahmen) gilt diese Verordnung nicht bei speziellen Pannenhilfefahrzeugen, die innerhalb eines Umkreises von 100 km um ihren Standort eingesetzt werden.
- ZVG-Slg 2018/72
- VG Wien, 26.02.2018, VGW-031/050/1910/2018
- § 102 Abs 1a KFG
- § 134 Abs 1 KFG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- 32014R0165 KontrollgeräteV Art 34 Abs 1