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wohnrechtliche blätter

Heft 12, Dezember 2018, Band 31

Verrechnung der Hausbesorgerkosten als Betriebskosten trotz Änderung des Vertragsobjekts

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Für einen Hausbesorger, dessen Dienstverhältnis vor dem 1.7.2000 begründet wurde, gelten die Bestimmungen des noch existierenden HbG weiterhin. Solange ein vor dem 1.7.2000 eingegangenes Dienstverhältnis nach dem HbG nach dem 30.6.2000 weiter aufrecht ist, gilt anstelle von § 23 Abs 2 der § 23 Abs 1 in seiner vor dem Inkrafttreten der WRN 2000 geltenden Fassung und § 21 Abs 1 Z 8 und § 37 Abs 1 Z 12 sind weiterhin in ihrer vor dem Inkrafttreten der WRN geltenden Fassung anzuwenden (§ 49c Abs 5 MRG). Solange also ein solches „Alt-Hausbesorgerdienstverhältnis“ aufrecht ist, gelten für die auf die Mieter im Rahmen der BK überwälzbaren Aufwendungen für die Hausbesorgerarbeiten der § 23 Abs 1 MRG idF vor der WRN 2000 und damit auch die Entgeltregelungen des HbG weiter. Erst mit dem Ende eines solchen Dienstverhältnisses kommt dann das neue Recht zum Tragen. Der Umstand, dass ein Hausbesorger zur Zeit des Inkrafttretens der wohnrechtlichen Übergangsbestimmungen in einer anderen Wohnanlage eingesetzt wurde, ändert nichts an der Anwendbarkeit des § 23 MRG idF vor der WRN 2000, da ein solcher Vorgang als bloße Schuldänderung anzusehen ist, der das alte Dienstverhältnis nicht beendet, sondern fortbestehen lässt. Es gilt die gesetzliche Fiktion der Nichtveränderung der Schuld mit den gleichen Folgen, als wäre die alte Verbindlichkeit nicht untergegangen. Ein Wechsel der betreuten Wohnanlage führt daher nicht zur Vertragsbeendigung und somit auch nicht zur Anwendbarkeit neuen Rechts.

  • § 21 MRG
  • § 2 Z 1 HbG
  • § 49c MRG
  • § 23 MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 10.04.2018, 5 Ob 221/17m
  • LG Salzburg, 22 R 88/17w
  • WOBL-Slg 2018/128
  • BG Salzburg, 16 Msch 1/16b

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