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Versagung der Annahme eines Wunschnamens mangels Gebräuchlichkeit

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Die Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes sind im Einklang mit Art 8 EMRK auszulegen, wobei auch die Vorstellung des Betroffenen von seiner Identität zu berücksichtigen ist. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass die Annahme eines Wunschnamens zu bewilligen ist, obwohl dieser Name für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist. Die bloß fallweise Verwendung eines Wunschnamens – neben dem derzeitigen Familiennamen – für rund vier Jahre begründet aber noch nicht jenes Maß an Identität, das diesen Wunschnamen als für den Betroffenen „gebräuchlich“ erscheinen lassen könnte.

  • § 2 Abs 1 Namensänderungsgesetz
  • § 3 Abs 1 Z 2 Namensänderungsgesetz
  • VfGH, 13.06.2024, E 1338/2024
  • ZVG-Slg 2024/62
  • Art 8 EMRK
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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