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Versagung der Vollstreckbarerklärung wegen Verstoß gegen den ordre public

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Dem Wortlaut des Art 34 Nr 1 EuGVVO aF nach (der mit Art 45 Abs 1 lit a EuGVVO 2012 beibehalten wurde) ist der ordre public des Zweitstaats, also des Anerkennungsstaats entscheidend. Zu bejahen wäre ein Verstoß gegen den ordre public nur dann, wenn die Verfahrensrechte einer Partei in unerträglicher Weise beschnitten worden sind (hier: Vollstreckbarerklärung eines italienischen Mahnbescheids). Dafür ist stets das ausländische Verfahren als Ganzes und anhand sämtlicher Umstände zu beurteilen. Es besteht keine Bindung, wenn ein Gericht eines anderen Mitgliedsstaats (hier: OGH der Republik Slowenien) das Vorliegen eines Ordre-public-Verstoßes bejaht oder verneint hat.

  • JBL 2019, 729
  • LG Wiener Neustadt, 17.10.2018, 17 R 102/18y
  • Öffentliches Recht
  • OGH, 20.02.2019, 3 Ob 251/18k
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • Art 34 Nr 1 EuGVVO aF
  • § 411 EO
  • Arbeitsrecht
  • BG Mödling, 12.06.2018, 10 E 1968/18t

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