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Versagung einer Bewilligung nach dem MinroG

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Die einer Genehmigung entgegenstehenden Versagungsgründe des § 82 MinroG stellen ausdrücklich auf (bestimmte) gewidmete und (unabhängig von der möglichen unterschiedlichen Bezeichnung der Gebiete in den einzelnen Raumordnungsgesetzen der Länder) im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Gebiete ab. Diese legistische Anknüpfung an im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Widmungskategorien bringt es mit sich, dass andere Flächen außerhalb der aufgezählten Widmungskategorien nicht erfasst sind.

§ 83 Abs 2 MinroG definiert die „Raumordnung und örtliche Raumplanung“ insgesamt als beachtenswertes öffentliches Interesse. Die Vorschrift stellt somit – anders als § 82 Abs 1 MinroG – nicht auf ein einzelnes Planungsinstrument der Raumordnung ab, unterscheidet sich von § 82 Abs 1 MinroG aber auch dadurch, dass ein Widerspruch zur „Raumordnung und örtlichen Raumplanung“ keinen unbedingten Versagungsgrund darstellt, sondern nur als eines von mehreren Kriterien bei der Interessenabwägung nach § 83 Abs 1 Z 1 MinroG zu berücksichtigen ist. §§ 82 und 83 MinroG lassen klar erkennen, dass die raumordnungsrechtlichen Interessen von Ländern und Gemeinden die gebotene Beachtung finden sollen. Ausgehend davon ist es zulässig und erforderlich, Raumordnungsziele der Gemeinde, wie sie im örtlichen Raumordnungskonzept festgehalten worden sind, in die Interessenabwägung nach § 83 Abs 1 Z 1 MinroG einzubeziehen.

Die Parteistellung kommt nach § 81 Z 2 MinroG der Standortgemeinde, auf deren Gebiet der Aufschluss oder Abbau beabsichtigt ist, und den „unmittelbar angrenzenden Gemeinden zum Schutz der in § 116 Abs 1 Z 4 bis 9 sowie §§ 82 und 83 genannten Interessen“ zu. Damit schränkt das Gesetz die Parteistellung auf Gemeinden ein, die an die Standortgemeinde unmittelbar angrenzen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass das Gemeindegebiet der benachbarten Gemeinde unmittelbar an das Grundstück grenzt, auf dem der Aufschluss oder Abbau stattfinden soll.

  • § 82 MinroG
  • § 83 MinroG
  • WBl-Slg 2014/61
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • VwGH, 11.09.2013, 2011/04/0140

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