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Versandhandel mit E-Zigaretten
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 31
- Rechtsprechung, 2038 Wörter
- Seiten 476-478
- https://doi.org/10.33196/wbl201708047601
30,00 €
inkl MwStEine objektive Beschränkung der Erwerbsausübung durch Hürden, die der Betroffene nicht aus eigener Kraft überwinden kann, kann nur angemessen sein, wenn dafür besonders wichtige öffentliche Interessen sprechen und wenn keine Alternativen bestehen, um den erstrebten Zweck in einer gleich wirksamen, aber die Grundrechte weniger einschränkenden Weise zu erreichen.
Der Gleichheitssatz bietet weder einen Schutz vor (auch nachteiligen) Gesetzesänderungen, noch legt er dem Gesetzgeber Grenzen auf, die ihn bei seiner Entscheidung über das „Ob“ der Gesetzesänderung in irgendeiner Weise beschränken würden, sofern nur das Gesetz in der geänderten Fassung den Anforderungen des Gleichheitssatzes entspricht. Es kommt für die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesänderung insoweit auch nicht darauf an, ob die in den Materialien dafür ins Treffen geführten Argumente der Sache nach zutreffen bzw ob sie stichhaltig sind.
- Art 6 StGG
- § 1 TNRSG
- VfGH, 14.03.2017, G 164/2016
- Art 7 Abs 1 B-VG
- WBl-Slg 2017/153
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 2a TNRSG
- § 10d TNRSG
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