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Verschlechternde Versetzung und Diskriminierung wegen des Geschlechtes

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Eine massive Verlängerung der Fahrzeit, verbunden mit der Notwendigkeit, den Wohnort schon am frühen Morgen verlassen zu müssen, begründet einen gravierenden Nachteil für den Arbeitnehmer, der durch eine weniger belastende Tätigkeit am neuen Arbeitsort nicht aufgewogen werden kann. Mangels Zustimmung des Betriebsrates ist eine derartige dauernde Versetzung rechtsunwirksam.

Eine Versetzung kann eine Diskriminierung bei den sonstigen Arbeitsbedingungen darstellen. Eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts liegt vor, wenn die Versetzung ihre Ursache darin hat, dass die Arbeitnehmerin ihren Anspruch auf Änderung der Arbeitszeit wegen Geburt eines Kindes geltend gemacht hat.

  • OGH, 25.06.2014, 9 ObA 2/14f
  • ASG Wien, 30.01.2013, 19 Cga 92/12f-13
  • § 12 Abs 6 GlBG
  • OLG Wien, 17.10.2013, 10 Ra 59/13i-17
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2014/218
  • § 5 Abs 2 GlBG
  • § 3 Z 6 GlBG
  • § 15k MSchG
  • § 101 ArbVG

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