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Verschmelzende Umwandlung; Schadenersatz wegen „Verlust“ der Geschäftsanteile; Verjährung; einheitlicher Schaden

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Der drohenden Verjährung des Ersatzanspruchs für Folgeschäden ist mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen.

Die Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 1489 Satz 2 ABGB bedarf der Behauptung und des Beweises einer oder mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind im strafrechtlichen Sinn zu verstehen, daher muss auch die subjektive Tatseite verwirklicht sein.

  • OGH, 15.05.2024, 6 Ob 73/24i
  • OLG Wien, 26.02.2024, 12 R 103/23i-93
  • WBl-Slg 2024/148
  • § 2 UmwG
  • § 1489 ABGB
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 230 AktG

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