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Verschulden der Republik an der Verlängerung der Studienzeit infolge unzureichenden Lehrveranstaltungsangebots

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Mangelnde finanzielle Mittel – und auch allgemeiner Personalmangel – der Universität zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen im Rahmen des Lehrbetriebs können die Republik Österreich grundsätzlich schon deshalb nicht entschuldigen, weil sie als zuständiger – und auch im Rahmen der Amtshaftung verantwortlicher – Rechtsträger dazu verpflichtet ist, den Universitäten jene Mittel zur Verfügung zu stellen, die sie benötigen, um ihre gesetzlichen Verpflichtungen (auch bei einem Ansteigen der Studierendenzahlen) zu erfüllen. Die Vollziehung des Studienrechts ist auch nach der Vollrechtsfähigkeit der Universitäten weiterhin eine hoheitliche Aufgabe iS des § 49 Abs 2 UG 2002. Es wäre sinnwidrig, wenn dieser Rechtsträger sich darauf berufen könnte, den Organen der Universität sei wegen fehlender finanzieller Mittel kein Verschuldensvorwurf zu machen, wenn dieser Mangel darauf zurückgeht, dass der betreffende Rechtsträger die Universität unzureichend finanziell ausgestattet hat. Ebenso wenig kommt eine Berufung auf mangelndes Verschulden von Universitätsorganen in Betracht, wenn Organe der Republik die zum damaligen Zeitpunkt gesetzwidrige Beschränkung auf eine bestimmte Studierendenzahl genehmigt haben.

  • § 1 AHG
  • LGZ Graz, 29.03.2012, 46 Cg 4/11f
  • § 1295 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • OLG Graz, 25.10.2012, 5 R 92/12g
  • § 1297 ABGB
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 1296 ABGB
  • Europa- und Völkerrecht
  • JBL 2013, 378
  • OGH, 11.04.2013, 1 Ob 251/12m
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 49 Abs 2 UG
  • § 54 Abs 8 UG
  • Arbeitsrecht

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