Verschwiegenheitspflicht von Ärzten, diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegern sowie Angehörigen der Sozialberufe betreffend die Testierfähigkeit des Erblassers
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 139
- Rechtsprechung, 5166 Wörter
- Seiten 743 -748
- https://doi.org/10.33196/jbl201711074301
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Die Aussage(-verweigerungs-)pflicht des Arztes richtet sich in einem Verfahren, in welchem die Testierfähigkeit des Erblassers geklärt werden muss, nach dem feststellbaren oder mutmaßlichen Willen des Erblassers, den Arzt von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Hat der Erblasser zu Lebzeiten seinen diesbezüglichen Willen nicht ausdrücklich oder konkludent erklärt und verfügt der Arzt auch sonst über keine Anhaltspunkte, dass der Erblasser die Entbindung gegenüber den Verfahrensparteien verweigern wollte, so ist auf die Maßfigur des verständigen und einsichtigen Menschen abzustellen. Ein solcher würde typischerweise in die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht einwilligen, wenn es um die Aufklärung von Zweifeln an seiner Testierfähigkeit geht. Es liegt im grundsätzlichen Interesse des Erblassers, mag er testierfähig oder testierunfähig gewesen sein, dass sich jene Personen äußern, die am ehesten Aufschluss über seinen wahren letzten Willen geben können.
Diese Grundsätze gelten auch für diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger (§ 6 GuKG) und Angehörige der Sozialberufe (§ 8 Oö SBG).
- OGH, 27.07.2017, 2 Ob 162/16m
- Öffentliches Recht
- JBL 2017, 743
- Straf- und Strafprozessrecht
- § 8 Oö SBG
- Europa- und Völkerrecht
- § 54 ÄrzteG
- § 565 ABGB
- Allgemeines Privatrecht
- § 566 ABGB
- § 6 GuKG
- Zivilverfahrensrecht
- § 321 ZPO
- BG Linz, 02.10.2015, 46 A 250/14i
- Arbeitsrecht
- LG Linz, 03.05.2016, 15 R 449/15b
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