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Versetzung – sachliche Rechtfertigung

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Eine Versetzung ist sachlich gerechtfertigt, wenn sie betriebsorganisatorisch notwendig ist und die Auswahl unter den in Frage kommenden Arbeitnehmern möglichst schonend getroffen wurde. Es ist eine Interessenabwägung unter Würdigung der Belegschaftsinteressen durchzuführen.

  • OLG Wien, 29.11.2021, 8 Ra 12/21z-22
  • OGH, 24.03.2022, 9 ObA 10/22v
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2022/134
  • § 101 ArbVG

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