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Fuchs, Hubert W.

Verspätet eingebrachter Fristerstreckungsantrag im FinanzOnline-Verfahren

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Gemäß § 5 FOVnV 2006 gelten Anbringen erst dann als eingebracht, wenn sie bei der Behörde einlangen. Ein Fristerstreckungsantrag, der zwar am letzten Tag der Frist erstellt wird, aber erst am darauf folgenden Tag beim Finanzamt einlangt, gilt nicht mehr als vor Ablauf der Frist eingebracht. In diesem Fall ist eine Fristerstreckung nicht mehr möglich, weshalb die innerhalb der erstreckten Frist vorgenommene Mängelbehebung der Berufung nicht fristgerecht erfolgt (RS 1 wie RS RV/2577-W/12-RS1).

  • Fuchs, Hubert W.
  • § 245 Abs 3 BAO
  • § 1 Abs 2 FOnV
  • AFS 2013, 183
  • UFS, 28.02.2013, RV/3299-W/12, (miterledigt RV/3298-W/12)
  • § 5 FOnV
  • § 273 Abs 1 lit b BAO
  • Steuerrecht
  • § 245 Abs 4 BAO
  • § 86a BAO

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