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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verstirbt der Disziplinarbeschuldigte noch vor Erhebung einer Beschwerde, kann in seinem Namen kein neues verwaltungsgerichtliches Verfahren geführt werden
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 3
- Judikatur - Verfahrensrecht, 754 Wörter
- Seiten 225-226
- https://doi.org/10.33196/zvg201603022501
20,00 €
inkl MwStVerstirbt ein Beschwerdeführer nicht während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, sondern noch vor dessen Einleitung, dann kann dieser in einem Verfahren vor dem VwGH nicht mehr als Partei auftreten. Verstirbt also eine Beschuldigte noch vor Einbringung einer Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis, kann ihr Vertreter nicht namens der verstorbenen Person ein gänzlich neues verwaltungsgerichtliches Verfahren einleiten, zumal das Disziplinarerkenntnis im konkreten Fall nur eine höchstpersönliche Verpflichtung begründet (Verweis), welche nicht auf den Nachlass übergeht.
- § 16 Abs 1 Z 7 LDG
- ZVG-Slg 2016/52
- § 87 Abs 2 LDG
- LVwG Stmk, 13.08.2015, LVwG 49.33-1903/2015
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 97a LDG
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