


Verstoß der Vorschrift über Verfahrenshilfe gegen die rechtsstaatliche Garantie des effektiven verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 147
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 4032 Wörter, Seiten 28-32
30,00 €
inkl MwSt




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Ein Ausschluss der Bewilligung von Verfahrenshilfe in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die nicht dem Anwendungsbereich des Art 6 EMRK und Art 47 GRC unterfallen, verstößt gegen die rechtsstaatliche Garantie des effektiven verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes: Die Wortfolge in § 8a VwGVG, wonach die Bewilligung der Verfahrenshilfe aufgrund des Art 6 Abs 1 EMRK oder des Art 47 GRC geboten sein muss, bewirkt einen Ausschluss der Gewährung in Verfahren außerhalb des Anwendungsbereichs von Art 6 EMRK und Art 47 GRC. Rechtsschutzeinrichtungen müssen jedoch ein Mindestmaß an faktischer Effektivität aufweisen, insbesondere enthält Art 130 B-VG eine Garantie des effektiven Zugangs zum verwaltungsgerichtlichen Rechtschutz, zumal den VwG eine rechtsstaatliche Filterungsfunktion zukommt. Im Einzelfall kann es erforderlich sein, dass der beschwerdeführenden Partei bei entsprechender Bedürftigkeit und bei Fehlen von Mutwilligkeit und Aussichtslosigkeit Verfahrenshilfe gewährt wird, um eine wirksame Vertretung ihrer Rechte zu gewährleisten.
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- VfGH, 03.10.2024, G 3504/2023
- JBL 2025, 28
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 8a VwGVG
- Zivilverfahrensrecht
- Arbeitsrecht
Ein Ausschluss der Bewilligung von Verfahrenshilfe in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die nicht dem Anwendungsbereich des Art 6 EMRK und Art 47 GRC unterfallen, verstößt gegen die rechtsstaatliche Garantie des effektiven verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes: Die Wortfolge in § 8a VwGVG, wonach die Bewilligung der Verfahrenshilfe aufgrund des Art 6 Abs 1 EMRK oder des Art 47 GRC geboten sein muss, bewirkt einen Ausschluss der Gewährung in Verfahren außerhalb des Anwendungsbereichs von Art 6 EMRK und Art 47 GRC. Rechtsschutzeinrichtungen müssen jedoch ein Mindestmaß an faktischer Effektivität aufweisen, insbesondere enthält Art 130 B-VG eine Garantie des effektiven Zugangs zum verwaltungsgerichtlichen Rechtschutz, zumal den VwG eine rechtsstaatliche Filterungsfunktion zukommt. Im Einzelfall kann es erforderlich sein, dass der beschwerdeführenden Partei bei entsprechender Bedürftigkeit und bei Fehlen von Mutwilligkeit und Aussichtslosigkeit Verfahrenshilfe gewährt wird, um eine wirksame Vertretung ihrer Rechte zu gewährleisten.
- VfGH, 03.10.2024, G 3504/2023
- JBL 2025, 28
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 8a VwGVG
- Zivilverfahrensrecht
- Arbeitsrecht