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Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

Heft 7, Oktober 2019, Band 18

Verstoß gegen ein mit einstweiliger Verfügung angeordnetes Stimmverbot – Beschlussanfechtung wegen Verletzung eines Syndikatsvertrages

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Ein syndikatswidrig gefasster Gesellschafterbeschluss ist grundsätzlich nicht anfechtbar.

Eine Ausnahme gilt, wenn ein Gesellschafter gegen ein mit einstweiliger Verfügung vorbeugend angeordnetes Stimmverbot verstößt. Dies auch dann, wenn nicht alle Gesellschafter Parteien des Syndikatsvertrages und/oder des Provisorialverfahrens sind.

Eine weitere Ausnahme gilt bei der Verletzung eines omnilateralen Syndikatsvertrages bei einer Gesellschaft mit personalistischer Struktur.

  • einstweilige Verfügung
  • Beschlussanfechtung
  • § 381 Abs 1 Z 5 EO
  • GES 2019, 367
  • § 41 GmbHG
  • Gesellschaftsrecht
  • OGH, 27.06.2019, 6 Ob 90/19g
  • Stimmverbot

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