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Verstoß gegen Unionsrecht durch eine gesetzliche Regelung, nach der dem vom Lebensversicherungsvertrag zurücktretenden Versicherungsnehmer nur der Rückkaufswert zusteht (legislatives Unrecht, unionsrechtliche Staatshaftung)

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JBLBand 145
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
4926 Wörter, Seiten 17-22

30,00 €

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Artikel Verstoß gegen Unionsrecht durch eine gesetzliche Regelung, nach der dem vom Lebensversicherungsvertrag zurücktretenden Versicherungsnehmer nur der Rückkaufswert zusteht (legislatives Unrecht, unionsrechtliche Staatshaftung) in den Warenkorb legen

Abweisung der – auf das Kostenersatzbegehren eingeschränkten – Klage aus dem Titel der unionsrechtlichen Staatshaftung wegen Nichtumsetzung der Lebensversicherungs-RL und der Solvabilität II-RL. Die Bestimmungen der 2. und 3. Lebensversicherungs-RL und der Solvabilität II-RL bezwecken, dem Versicherungsnehmer ein Rücktrittsrecht vom Lebensversicherungsvertrag im Falle einer fehlenden oder rechtswidrigen Belehrung vor Vertragsabschluss zu verleihen. Die gesetzliche Regelung des § 176 Abs 1a und 5 VersVG idF BGBl I 51/2018, wonach dem Versicherungsnehmer bei Rücktritt nur der Rückkaufswert zu erstatten war und durch die dieser das wirtschaftliche Risiko des Vertragsrücktrittes zu tragen hatte, stand in Widerspruch zu den Richtlinien sowie zur Rsp des EuGH. Die Klage war aber nur insofern zu Recht erhoben, als die Versicherungsnehmer in einem bestimmten Zeitraum von den Lebensversicherungsverträgen zurückgetreten sind; auf den Großteil der Versicherungsnehmer traf dies nicht zu.

Kostenersatzansprüche sind bei Klagen gemäß Art 137 B-VG vom Erfolgsprinzip beherrscht; sie hängen demnach vom Prozessausgang ab. Bei Obsiegen nur zu einem verhältnismäßig geringfügigen Teil des Anspruches sind keine Kosten zuzusprechen.

  • Solvabilität II-RL
  • § 5c VersVG
  • § 191c VersVG
  • Öffentliches Recht
  • VfGH, 26.09.2022, A 27/2021
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • 2. Lebensversicherungs-RL
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 176 VersVG
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2023, 17
  • Arbeitsrecht
  • 3. Lebensversicherungs-RL

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