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Versuch und Vollendung der Abgabenhinterziehung; Doppelverwertungsverbot

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JBLBand 134
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
2274 Wörter, Seiten 810-812

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Die aggravierende Wertung des Zusammentreffens mehrerer Finanzvergehen verstößt nicht gegen das – gem § 23 Abs 2 letzter Satz FinStrG auch im Finanzstrafverfahren zu beachtende – Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 S 1 StGB. Die Summe der Verkürzungsbeträge, nicht jedoch der Umstand des Zusammentreffens bestimmt die Strafdrohung.

Werden bescheidmäßig festzusetzende Abgaben durch Nichtabgabe von Jahressteuererklärungen verkürzt, ist die Tat grundsätzlich mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist vollendet. Kommt es danach zur bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung in der richtigen Höhe, prävaliert § 33 Abs 3 lit a Fall 1 FinStrG, womit die Tat ins Versuchsstadium zurücktritt. Bescheidmäßige Abgaben sind (erst) mit Rechtskraft des diesbezüglichen Bescheids festgesetzt.

  • Scheil, Andreas
  • § 32 Abs 2 StGB
  • § 33 Abs 3 lit a FinStrG
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2012, 810
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • LG St. Pölten, 14.09.2010, 15 Hv 40/10z
  • OGH, 14.07.2011, 13 Os 41/11w
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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