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- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 139
- Rechtsprechung, 1584 Wörter
- Seiten 677-679
- https://doi.org/10.33196/jbl201710067701
30,00 €
inkl MwStDavon, dass Versuch nach dem eindeutigen Wortlaut des § 84 Abs 4 StGB bereits begrifflich ausgeschlossen sei, kann zufolge der – mit dem StRÄG 2015 erfolgten – Neuformulierung des Qualifikationstatbestands keine Rede sein.
Die schwere Folge kann im Fall des § 84 Abs 4 StGB fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt werden. § 84 Abs 4 StGB lässt sich bei vorsätzlicher Herbeiführung des schweren Erfolgs als reines Vorsatzdelikt auffassen, bei fahrlässiger Herbeiführung als Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination. In der Vorsatzvariante kann § 84 Abs 4 StGB nunmehr versucht werden.
- § 15 Abs 1 StGB
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- OGH, 28.06.2017, 13 Os 136/16y
- Europa- und Völkerrecht
- LG Steyr, 04.10.2016, 15 Hv 62/16a
- Allgemeines Privatrecht
- § 84 Abs 4 StGB
- Zivilverfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- JBL 2017, 677
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