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Feßl, Silvia/​Hwezda, Johann

Vertiefte Angebotsprüfung nur bei deutlichen Hinweisen auf spekulativen Angebotspreis

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Gemäß § 125 Abs 1 und 2 BVergG ist die Angemessenheit der Preise in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen, wobei von vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen ist.

Es wäre überzogen, den Rechtsbegriff der „Erfahrungswerte“ iSd § 129 Abs 1 Z 3 BVergG 2006 so zu verstehen, dass dabei nur völlig identische Vorgängerverfahren heranzuziehen sind.

  • Feßl, Silvia
  • Hwezda, Johann
  • RPA 2016, 340
  • BVwG, 17.08.2016, W149 2126179-2/28E
  • Vertiefte Angebotsprüfung
  • § 125 BVergG
  • § 129 BVergG
  • Vergaberecht
  • Plausibilität des Angebotes
  • Ausschreibungskonformität des Angebots

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