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Vertiefte Angebotsprüfung; wesentliche Positionen; Bagatellpositionen; Preisangemessenheit; Erfahrungswerte des Bieters

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Die für die vertiefte Angebotsprüfung verlangte Bedeutung der Unklarheit für die Angebotsbeurteilung setzt nicht einen bestimmten Anteil des Wertes einer Position am Gesamtpreis voraus.

Erfahrungen des Bieters dürfen bei der Prüfung der Preisangemessenheit berücksichtigt werden, sie müssen aber glaubwürdig dargelegt sein; ein nicht weiter substantiierter Verweis auf Erfahrungswerte genügt nicht.

  • wesentliche Positionen
  • § 141 Abs 2 BVergG
  • Preisangemessenheit
  • Vertiefte Angebotsprüfung
  • § 129 Abs 2 BVergG
  • § 137 BVergG
  • BBL-Slg 2022/32
  • Erfahrungswerte des Bieters
  • § 138 BVergG
  • Bagatellpositionen
  • Baurecht
  • VwGH, 08.09.2021, Ro 2020/04/0007

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