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Vonkilch, Andreas

Vertraglicher Ablöseanspruch des Mieters bei mangelhaften Investitionen

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Eine Vereinbarung, wonach der Vermieter jene Kosten, die der Mieter in Ausübung der Option zum DG-Ausbau aufgewendet hat, grundsätzlich zu ersetzen hat, ist im Sinne redlicher und vernünftiger Vertragsparteien lediglich insofern einschränkend zu verstehen als die Kosten substanzschädigender, fehlgeschlagener, objektiv völlig nutzloser oder konsenswidriger Maßnahmen nicht umfasst sind.

§ 1097 ABGB ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da der Mieter nicht im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag zugunsten des Vermieters tätig geworden ist, sondern aufgrund der ihm vertraglich eingeräumten, entgeltlichen Option. Auf die Frage, ob der getätigte Aufwand auch iSd § 1097 ABGB als nützlich anzusehen wäre, kommt es mangels Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht an.

  • Vonkilch, Andreas
  • § 10 MRG
  • § 914 ABGB
  • LG Wiener Neustadt, 19 R 40/15s
  • Miet- und Wohnrecht
  • BG Mödling, 28 C 85/14a
  • WOBL-Slg 2017/120
  • OGH, 27.09.2016, 8 Ob 32/16p
  • § 1097 ABGB

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