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Vertragsanpassung wegen List bei Verschweigung von Bodenkontamination
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 27
- Rechtsprechung, 1907 Wörter
- Seiten 81-83
- https://doi.org/10.33196/wobl201403008101
30,00 €
inkl MwStEin Verzicht auf die Irrtumsanfechtung umfasst nicht die Anfechtung wegen Arglist. Das bewusste Verschweigen von Tatsachen begründet nur dann List, wenn eine Rechtspflicht zur Aufklärung bestand, was nach den Anschauungen des redlichen Verkehrs zu beurteilen ist. Bei Abschluss eines Kaufvertrags trifft den Verkäufer unter anderem dann eine Aufklärungspflicht, wenn der Käufer zum Ausdruck brachte, dass er auf einen bestimmten Punkt besonderen Wert legt und daher informiert werden will. So gehört die wahrheitsgemäße und vollständige Aufklärung über bekannte Vorschäden vor allem dann zu den Sorgfaltspflichten eines Verkäufers, wenn sich der Käufer ausdrücklich danach erkundigt. Bei Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis vom Vorliegen einer „Altlast“ bzw Bodenkontamination ist jedenfalls dann, wenn der Käufer entsprechend nachfragt, eine Verletzung der Aufklärungspflicht anzunehmen.
- HG Wien, 33 Cg 157/11d
- OGH, 17.07.2013, 3 Ob 23/13y
- § 871 ABGB
- § 872 ABGB
- Miet- und Wohnrecht
- WOBL-Slg 2014/26
- OLG Wien, 4 R 312/12z
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