Vertragsauflösung wegen eigenmächtiger baulicher Veränderungen durch den Bestandnehmer
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 32
- Rechtsprechung, 1281 Wörter
- Seiten 58 -59
- https://doi.org/10.33196/wobl201902005801
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Bauliche Veränderungen, die eine grundlegende Umgestaltung des Bestandgegenstands bewirken und den Intentionen des Bestandgebers zuwiderlaufen, stellen nur dann einen erheblich nachteiligen Gebrauch des Bestandgegenstands dar, wenn dadurch wichtige wirtschaftliche oder sonstige Interessen des Bestandgebers verletzt werden oder ein sonstiges Verhalten vorliegt, das die Vertragsfortsetzung unzumutbar macht. Es ist unbedenklich, einen nachteiligen Gebrauch zu verneinen, wenn die Verbesserungen zu keiner wesentlichen Veränderung des Mietgegenstandes führen, der Mieter die Arbeiten möglichst schonend während der Tageszeit durchführt und eine Beeinträchtigung der übrigen Hausparteien nicht erweislich ist.
In laufend unternommenen Versuchen des Mieters, seine Benützungsrechte auf nicht in Bestand genommene Räume auszudehnen, kann unleidliches Verhalten gesehen werden. Eine gerichtlich geführte Auseinandersetzung darüber, ob ein Raum zur Wohnung gehört, rechtfertigt jedoch ohne Hinzutreten weiterer Umstände noch nicht die Vertragsauflösung.
- WOBL-Slg 2019/19
- § 1118 ABGB
- Miet- und Wohnrecht
- BG Innsbruck, 11 C 528/15m
- OGH, 29.08.2018, 1 Ob 100/18i, Zurückweisung der Revision
- § 30 Abs 2 Z 3 MRG
- LG Innsbruck, 3 R 244/17d
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