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Vertragsauslegung; Bedeutung von Honorarordnungen

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Eine von einer Kammer erlassene Honorarordnung ist bei der Vertragsauslegung nicht zu berücksichtigen, wenn sie von den Parteien weder vereinbart wurde noch eine entsprechende Verkehrsübung besteht, sodass die Honorarordnung nicht als taugliche Anspruchsgrundlage in Betracht kommt.

  • Vertragsauslegung
  • Bedeutung von Honorarordnungen
  • § 914 ABGB
  • BBL-Slg 2016/103
  • Baurecht
  • OGH, 15.12.2015, 4 Ob 195/15b

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