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Vertragsauslegung; Begriff „erneuern“

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
BBLBand 27
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
138 Wörter, Seiten 206-206

20,00 €

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Das Wort „erneuern“ hat im allgemeinen Sprachgebrauch die Bedeutung, dass etwas „durch ein neues Stück ersetzt“ wird, aber – darüber hinaus – auch jene, dass etwas „verbessert“ oder „aktualisiert“ wird.

  • Begriff „erneuern“
  • OGH, 25.04.2024, 8 Ob 16/24x
  • BBL-Slg 2024/151
  • Vertragsauslegung
  • § 915 ABGB
  • § 914 ABGB
  • Baurecht

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