


Vertragsauslegung; Begriff „erneuern“
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 27
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 138 Wörter, Seiten 206-206
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Das Wort „erneuern“ hat im allgemeinen Sprachgebrauch die Bedeutung, dass etwas „durch ein neues Stück ersetzt“ wird, aber – darüber hinaus – auch jene, dass etwas „verbessert“ oder „aktualisiert“ wird.
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- Begriff „erneuern“
- OGH, 25.04.2024, 8 Ob 16/24x
- BBL-Slg 2024/151
- Vertragsauslegung
- § 915 ABGB
- § 914 ABGB
- Baurecht
Das Wort „erneuern“ hat im allgemeinen Sprachgebrauch die Bedeutung, dass etwas „durch ein neues Stück ersetzt“ wird, aber – darüber hinaus – auch jene, dass etwas „verbessert“ oder „aktualisiert“ wird.
- Begriff „erneuern“
- OGH, 25.04.2024, 8 Ob 16/24x
- BBL-Slg 2024/151
- Vertragsauslegung
- § 915 ABGB
- § 914 ABGB
- Baurecht