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Juristische Blätter

Heft 2, Februar 2013, Band 135

Vertragsbeziehungen bei Erwerb einer Monatskarte bei der Vorverkaufsstelle eines Verkehrsverbundsmitglieds / Haftung für andere Verkehrsunternehmen im Verkehrsverbund

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Befindet sich der Fahrgast beim Einsteigen in das Verkehrsmittel bereits im Besitz eines gültigen Fahrausweises, weil er ihn im Vorverkauf erworben hat, kommt der Beförderungsvertrag grundsätzlich bereits mit dem Erwerb des Fahrausweises zustande. Lautet die bereits vor Fahrtantritt gelöste Fahrkarte nicht auf eine bestimmte Strecke oder Zeit, ist das Einsteigen ein besonderer Akt der Konkretisierung des Schuldverhältnisses iS eines Gläubigerwahlrechts nach § 906 ABGB. Der Begründung eines Beförderungsvertrags durch den Erwerb einer Zeitkarte steht auch deren allfällige Übertragbarkeit nicht entgegen. Bringt doch der Aussteller einer nicht auf den Namen eines bestimmten Gläubigers lautenden Zeitkarte mit deren Begebung regelmäßig seinen Willen zum Ausdruck, die Leistung an jeden berechtigten Inhaber der Urkunde erbringen zu wollen. Auch im Hinblick auf die Person des Berechtigten wird das bereits bestehende Schuldverhältnis erst durch die Inanspruchnahme eines bestimmten Verkehrsmittels konkretisiert.

Wird eine Monatskarte bei einer Vorverkaufsstelle eines Mitglieds eines Verkehrsverbunds (hier: Verkehrsverbund Ost-Region [VOR]) erworben, dann ist nach den Umständen für den Erwerber ohne Weiteres erkennbar, dass die mit ihr das Rechtsgeschäft abwickelnde Person – jedenfalls auch – im Namen dieses Mitglieds des Verkehrsverbundes tätig wurde, und daher mit diesem Mitglied ein Beförderungsvertrag zustande gekommen ist.

Der Verkehrssicherungspflichtige wird nicht dadurch von seiner Pflicht befreit, dass ein anderer die Gefahr verursacht. Sind mehrere Verpflichtete nebeneinander verhalten, darf sich keiner auf die Einhaltung der Verpflichtung durch den anderen verlassen, weil dann oftmals keiner rechtzeitig tätig wird.

  • OLG Wien, 30.08.2011, 1 R 93/11w
  • § 906 ABGB
  • § 1319a ABGB
  • § 1295 ABGB
  • § 34 Abs 2 KflG
  • JBL 2013, 116
  • Öffentliches Recht
  • § 1297 ABGB
  • § 1165 ABGB
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 1296 ABGB
  • Europa- und Völkerrecht
  • OGH, 30.08.2012, 2 Ob 206/11z
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • HG Wien, 21.02.2011, 41 Cg 65/10g
  • § 1313a ABGB
  • Arbeitsrecht

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