Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!
Zeitschrift für Recht des Bauwesens
Vertragsstrafe bei einvernehmlicher Abänderung des Bauablaufs - Auslegung ÖNORM B 2110 - Beweislast bei richterlichem Mäßigungsrecht
- Originalsprache: Deutsch
- ZRB Band 2017
- Judikatur, 1079 Wörter
- Seiten 58-59
- https://doi.org/10.33196/zrb201702005801
20,00 €
inkl MwStDie einvernehmliche Abänderung des Bauablaufs unter Aufrechterhaltung der vereinbarten Fertigstellungstermine und ohne Verzögerung ist kein Fall einer einvernehmlichen Verlängerung der Leistungsfrist nach Pkt 6.5.3.1 ÖNORM B 2110. Die Fertigstellungstermine bleiben weiter pönalisiert.
ÖNORMEN sind objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut, das heißt unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände, gemäß § 914 ABGB auszulegen.
In Bezug auf eine Mäßigung der Konventionalstrafe geht eine Negativfeststellung zum Vorliegen eines (tatsächlichen) Schadens des Werkbestellers zu Lasten des Werkunternehmers.
- Stibi, Dieter
- Austausch der Bauobjekte
- objektive Auslegung
- Auslegung der ÖNORM B 2110
- § 1336 ABGB
- Übung des redlichen Verkehrs
- OGH, 27.04.2016, 7 Ob 68/16z
- Behauptungs- und Beweislast
- tatsächlicher Schaden
- Einvernehmliche Abänderung des Bauablaufs
- Baurecht
- Pkt 6.5.3.1 ÖNORM B 2110
- richterliches Mäßigungsrecht
- ZRB 2017, 58