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Zeitschrift für Recht des Bauwesens

Heft 2, Juni 2017, Band 2017

Stibi, Dieter

Vertragsstrafe bei einvernehmlicher Abänderung des Bauablaufs - Auslegung ÖNORM B 2110 - Beweislast bei richterlichem Mäßigungsrecht

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Die einvernehmliche Abänderung des Bauablaufs unter Aufrechterhaltung der vereinbarten Fertigstellungstermine und ohne Verzögerung ist kein Fall einer einvernehmlichen Verlängerung der Leistungsfrist nach Pkt 6.5.3.1 ÖNORM B 2110. Die Fertigstellungstermine bleiben weiter pönalisiert.

ÖNORMEN sind objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut, das heißt unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände, gemäß § 914 ABGB auszulegen.

In Bezug auf eine Mäßigung der Konventionalstrafe geht eine Negativfeststellung zum Vorliegen eines (tatsächlichen) Schadens des Werkbestellers zu Lasten des Werkunternehmers.

  • Stibi, Dieter
  • Austausch der Bauobjekte
  • objektive Auslegung
  • Auslegung der ÖNORM B 2110
  • § 1336 ABGB
  • Übung des redlichen Verkehrs
  • OGH, 27.04.2016, 7 Ob 68/16z
  • Behauptungs- und Beweislast
  • tatsächlicher Schaden
  • Einvernehmliche Abänderung des Bauablaufs
  • Baurecht
  • Pkt 6.5.3.1 ÖNORM B 2110
  • richterliches Mäßigungsrecht
  • ZRB 2017, 58

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