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Vertragsstrafe bei Verzögerungen – Frage der Ersatzfähigkeit der Reparaturkosten für eine fehlende Dampfsperre

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZRBBand 2015
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
2913 Wörter, Seiten 151-155

20,00 €

inkl MwSt

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Überschaubare kurzfristige Verzögerungen, die der Sphäre des Werkbestellers zuzurechnen sind, verlängern die vertraglich festgelegten Fertigstellungsfristen entsprechend; die Vertragsstrafe sichert dann die Einhaltung der so modifizierten (verlängerten) Ausführungsfristen.

Überschreiten indes die aus der Sphäre des Werkbestellers herrührenden Verzögerungen das in erster Linie am Umfang der zu erbringenden Werkleistungen und an der wirtschaftlichen Leistungskraft des Werkunternehmers abzulesende zeitliche Maß des Üblichen, auf das sich jeder Werkunternehmer einzustellen hat, wird also der Zeitplan „über den Haufen geworfen“, dann gibt es keine verbindliche Fertigstellungsfrist mehr und die Strafabrede geht ins Leere, selbst wenn der Unternehmer zur Leistung in angemessener Frist verhalten bleibt und insofern auch in Verzug geraten kann.

Fiktive Schadensbehebungskosten sind nur bis zur Höhe der Minderung des gemeinen Wertes der beschädigten Sache zu ersetzen, weil eine darüber hinausgehende Leistung gleichfalls eine den Aufgaben des Schadenersatzrechts widersprechende Bereicherung des Geschädigten auf Kosten des Schädigers bewirkt.

  • Stibi, Dieter
  • Reparaturkosten
  • OGH, 27.11.2014, 2 Ob 176/14t
  • § 1336 ABGB
  • Festlegung neuer Termine
  • § 1168 ABGB
  • Verzögerung
  • ZRB 2015, 151
  • fiktive Reparaturkosten
  • Untunlichkeit
  • Baurecht
  • Vertragsstrafe
  • § 1323 ABGB
  • Vorschuss

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