Vertragsübernahme im Zwangsversteigerungsverfahren: Ersteher hat keinen Anspruch auf Herausgabe von Barkautionen gegen seinen Rechtsvorgänger
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 34
- Rechtsprechung, 2402 Wörter
- Seiten 403 -405
- https://doi.org/10.33196/wobl202110040301
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Der Ersteher einer Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren tritt gem § 1121 iVm § 1120 ABGB mit dem Zuschlag in bestehende Bestandverhältnisse ein. Der Erwerber tritt auch in die Nebenabreden – wie zB der Vereinbarung der Zahlung einer Barkaution – des Bestandvertrags ein. Ein Anspruch auf Rückzahlung einer bei Abschluss des Bestandvertrags geleisteten Barkaution ist gegen den Erwerber des Bestandobjekts durchzusetzen und zwar unabhängig davon, ob dieser den maßgeblichen Geldbetrag vom Veräußerer erhalten hat. Bei der Barkaution handelt es sich um eine Pfandbestellung für künftige Forderungen des Vermieters. Das Pfandrecht an vertretbaren Sachen (Geld) ist idR ein unregelmäßiges Pfandrecht, weshalb der Kautionsempfänger durch Vermengung Eigentümer des Geldes wird. Dem Pfandbesteller steht daher nur ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung zu und er hat in einem allfälligen Insolvenzverfahren des Gläubigers keinen Aussonderungsanspruch. Im Unterschied zur Barkaution bleibt der Mieter bei der Hingabe eines Sparbuchs Eigentümer des Sparbuchs und hat einen dinglichen Anspruch auf Herausgabe des Pfandes.
Der Erwerber einer Liegenschaft hat aufgrund einer fehlenden gesetzlichen Grundlage keinen Herausgabeanspruch bezüglich der von den Mietern dem früheren Eigentümer geleisteten Barkautionen, die er mit seinem eigenen Vermögen vermengt hat. Weder die Bestimmungen § 1120 und § 1121 ABGB noch die analoge Anwendung von § 1358 und § 1422 ABGB tragen diesen Anspruch.
- § 1020 ABGB
- § 1422 ABGB
- OGH, 18.12.2020, 8 Ob 76/20i
- § 2 MRG
- Miet- und Wohnrecht
- LG Klagenfurt, 77 Cg 52/17v
- OLG Graz, 3 R 38/20p
- WOBL-Slg 2021/112
- § 1121 ABGB
- § 1358 ABGB
- § 16b MRG
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