Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen – Markt für Paketdienste – Beschluss der Kommission – Verpflichtung zur vollständigen Rückforderung der Beihilfe und zur Umgestaltu...
- Originalsprache: Deutsch
- BRZBand 7
- Judikatur, 5004 Wörter
- Seiten 130 -137
- https://doi.org/10.33196/brz201502013001
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Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art 108 Abs 2 AEUV und Art 14 Abs 3 der Verordnung (EG) Nr 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] sowie aus den Art 1 und 4 bis 6 des Beschlusses 2012/636/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Maßnahme C 36/07 (ex NN 25/07) Deutschlands zugunsten der Deutschen Post AG verstoßen, dass sie im Rahmen der Umsetzung dieses Beschlusses keine eigenständige Marktabgrenzung vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob der Dienst der Zustellung von Paketen, die von Unternehmen an andere Unternehmen gesendet werden, im Zeitraum von 2003 bis 2012 und seit 2012 einen eigenen sachlich relevanten Markt darstellte.
Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.
- Wiemer, Dirk T.
- vom Mitgliedstaat zu ergreifende Maßnahmen.
- Rückforderung von Beihilfen
- Art 278 AEUV
- Art 108 Abs 2 AEUV
- Besonderes Verwaltungsrecht
- Verordnung Nr 659/1999
- Marktabgrenzung
- BRZ 2015, 130
- Umgestaltung der Beihilferegelung für die Zukunft
- Vergaberecht
- EuGH, 06.05.2015, Rs C-674/13, Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland