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Vertretbare Ablehnung einer alternativen Behandlungsmethode durch den behandelnden Arzt

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Im Rahmen eines mit einem Krankenhausträger abgeschlossenen (Krankenhausaufnahme- und) Behandlungsvertrags erfolgt die Konkretisierung und Bestimmung der Behandlungsmöglichkeiten durch die aktuell beratenden und behandelnden Spitalsärzte. Insbesondere dann, wenn es sich dabei um Spezialisten eines bestimmten Gebietes handelt, diese nach ihrem Wissen und ihrer Erfahrung die Durchführung einer bestimmten Behandlungsmethode (hier: Madentherapie) als nicht erfolgversprechend ablehnen und darin – ex ante gesehen – innerhalb des Rahmens des medizinischen Kalküls auch keine Verkennung der Sachlage liegt, ergibt sich keine Pflicht des Krankenhausträgers, entgegen dieser Expertise so lange weitere – gegebenenfalls externe – Ärzte hinzuzuziehen, bis die Durchführung einer vom Patienten in Erfahrung gebrachten alternativen Behandlungsmethode befürwortet wird. Die Pflicht des Krankenhausträgers geht hier nicht so weit, dass er eine vom Patienten gewünschte Behandlungsmethode auch entgegen der im Rahmen des medizinischen Kalküls liegenden hauseigenen ärztlichen Einschätzung anzuwenden hätte.

  • § 49 Abs 1 ÄrzteG
  • OLG Linz, 11.04.2012, 4 R 61/12m
  • § 1295 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • § 1297 ABGB
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • OGH, 21.02.2013, 9 Ob 32/12i
  • § 1296 ABGB
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2013, 514
  • LG Steyr, 21.11.2011, 4 Cg 82/11h
  • § 8 Abs 2 KAKuG
  • Arbeitsrecht

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