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Vertretbare Auslegung der WerbeRL für Zahnärzte

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Eine „reklamehafte Nennung des Namens“ iS der Vorschrift ist eine mit aufdringlichen Mitteln durchgeführte Anpreisung eigener Waren oder Dienstleistungen. Eine solche liegt bei Bewerbung von zahnärztlichen Leistungen iVm weiteren Bezeichnungen wie „Kompetenzcenter für Kiefer- und Gesichtschirurgie und Implantologie“ nicht vor.

  • LandesG Wels, 16.07.2013, GZ 6 Cg 99/13k-10
  • WBl-Slg 2014/38
  • OGH, 19.11.2013, 4 Ob 171/13w, „Kompetenzcenter Gesundheit S“
  • OLG Linz als RekursG, 29.08.2013, GZ 2 R 134/13h-16
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 1 UWG
  • Art 5b der WerbeRL für Zahnärzte

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