


Vertretbare Rechtsansicht der Bekl auch bei gesetzwidrigem Bescheid der Verwaltungsbehörde
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 27
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1560 Wörter, Seiten 55-57
30,00 €
inkl MwSt




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Sobald dem Bekl die zuständigen Verwaltungsbehörden die entsprechenden Bewilligungen erteilt haben, kann ihm nicht aus der Erwägung, dass ein Bescheid im Hinblick auf den Flächenwidmungsplan – welcher sowohl bei der Baubewilligung als auch bei der gewerbebehördlichen Bewilligung zu berücksichtigen ist – rechtswidrig sei, gesetz- und sittenwidriges Verhalten vorgeworfen und das verwaltungsbehördlich genehmigte Verhalten verboten werden.
Die Richtigkeit dieser Genehmigungen ist im Wettbewerbsprozess nicht zu prüfen.
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- Lettner, Harald
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- LG Linz, 13.04.2012, GZ 5 Cg 160/11s
- § 1 Abs 1 Z 1 UWG
- WBl-Slg 2013/19
- LG Linz, 23.02.2012, GZ 5 Cg 160/11s, Urteil
- OLG Linz, 14.06.2012, GZ 2 R 99/12k2 R 100/12g
- § 359b GewO
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OGH, 18.09.2012, 4 Ob 157/12k, „Schutzzone im Bauland“
Sobald dem Bekl die zuständigen Verwaltungsbehörden die entsprechenden Bewilligungen erteilt haben, kann ihm nicht aus der Erwägung, dass ein Bescheid im Hinblick auf den Flächenwidmungsplan – welcher sowohl bei der Baubewilligung als auch bei der gewerbebehördlichen Bewilligung zu berücksichtigen ist – rechtswidrig sei, gesetz- und sittenwidriges Verhalten vorgeworfen und das verwaltungsbehördlich genehmigte Verhalten verboten werden.
Die Richtigkeit dieser Genehmigungen ist im Wettbewerbsprozess nicht zu prüfen.
- Lettner, Harald
- LG Linz, 13.04.2012, GZ 5 Cg 160/11s
- § 1 Abs 1 Z 1 UWG
- WBl-Slg 2013/19
- LG Linz, 23.02.2012, GZ 5 Cg 160/11s, Urteil
- OLG Linz, 14.06.2012, GZ 2 R 99/12k2 R 100/12g
- § 359b GewO
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OGH, 18.09.2012, 4 Ob 157/12k, „Schutzzone im Bauland“