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Lettner, Harald

Vertretbare Rechtsansicht der Bekl auch bei gesetzwidrigem Bescheid der Verwaltungsbehörde

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Sobald dem Bekl die zuständigen Verwaltungsbehörden die entsprechenden Bewilligungen erteilt haben, kann ihm nicht aus der Erwägung, dass ein Bescheid im Hinblick auf den Flächenwidmungsplan – welcher sowohl bei der Baubewilligung als auch bei der gewerbebehördlichen Bewilligung zu berücksichtigen ist – rechtswidrig sei, gesetz- und sittenwidriges Verhalten vorgeworfen und das verwaltungsbehördlich genehmigte Verhalten verboten werden.

Die Richtigkeit dieser Genehmigungen ist im Wettbewerbsprozess nicht zu prüfen.

  • Lettner, Harald
  • LG Linz, 13.04.2012, GZ 5 Cg 160/11s
  • § 1 Abs 1 Z 1 UWG
  • WBl-Slg 2013/19
  • LG Linz, 23.02.2012, GZ 5 Cg 160/11s, Urteil
  • OLG Linz, 14.06.2012, GZ 2 R 99/12k2 R 100/12g
  • § 359b GewO
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH, 18.09.2012, 4 Ob 157/12k, „Schutzzone im Bauland“

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