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Hilber, Klaus

Vertreterhaftung einer bloß formellen Vereinsobfrau

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Aus dem Vorbringen, die Bf sei aus Gefälligkeit zur Vereinsobfrau bestellt worden, ist nichts gewonnen, weil es auf die Gründe für die Übernahme dieser Funktion nicht ankommt.

  • Hilber, Klaus
  • AFS 2015, 208
  • § 9 Abs 1 BAO
  • § 80 Abs 1 BAO
  • Steuerrecht
  • BFG, 05.11.2015, RV/3100601/2011
  • § 27 VerG
  • § 3 Abs 2 Z 7 VerG

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