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Vertretungsbefugnis des Separationskurators nur in solchen Verfahren, die mit der Gefahr der Vermengung des Vermögens in Zusammenhang stehen

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JBLBand 147
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
1973 Wörter, Seiten 97-99

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Für Vertretungshandlungen des Verlassenschaftskurators ist nicht die auf die Vertretung durch die Erben (Gesamtrechtsnachfolger) zugeschnittene Regelung des § 810 ABGB einschlägig, sondern aufgrund der Verweisung in § 281 Abs 3 iVm § 258 Abs 4 ABGB die Regelung des § 167 Abs 3 ABGB anzuwenden. Nach § 167 Abs 3 ABGB bedürfen Vertretungshandlungen des Kurators in Vermögensangelegenheiten damit der Genehmigung des Gerichts, sofern die Angelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Unter dieser Voraussetzung gehören dazu insbesondere die „Erhebung einer Klage und alle verfahrensrechtlichen Verfügungen, die den Verfahrensgegenstand an sich betreffen“. Handlungen des Verlassenschaftskurators können nur dann genehmigt werden, wenn sie im Interesse der Verlassenschaft liegen, für diese also von Vorteil sind. Hingegen genügt es nicht, wenn diese Handlungen für die Verlassenschaft nur „nicht offenbar nachteilig“ sind. Vergleichbares muss auch für Vertretungshandlungen des Separationskurators gelten, sodass diese nur dann zu genehmigen sind, wenn sie von Vorteil für die Separationsmasse sind.

Die Bestellung eines Separationskurators ändert im Allgemeinen nichts am Recht des Erben, den Nachlass in Prozessen zu vertreten, die nur dessen Vermehrung oder Verminderung bewirken können. Im Interesse der Rechtssicherheit bleibt die Vertretungsbefugnis des Erben in solchen Aktiv- und Passivprozessen der Verlassenschaft trotz Separation im Zweifel bestehen. Anderes gilt nur dann, wenn dem die Separation anordnenden Beschluss eindeutig zu entnehmen ist, dass die Besorgnis einer Gefährdung des Antragstellers gerade im Hinblick auf ein Verhalten des Erben in solchen Verfahren angenommen wurde. Nur in diesem Fall erstreckt sich die Vertretungsbefugnis des Kurators auch auf solche Verfahren, sonst ist weiterhin von der Vertretungsbefugnis des Erben auszugehen.

Der Separationskurator hat nach der Rsp nach § 810 ABGB vorgenommene, vor seiner Bestellung erfolgte Verwaltungs- und Vertretungstätigkeiten nicht zu überprüfen. Seine Tätigkeit hat sich auf die Verwaltung des (bei seiner Bestellung) gegenwärtigen Vermögens zu beschränken. Die Aufklärung von Abgängen vom ursprünglichen Nachlass fällt damit nicht in seinen Pflichtenkreis, weil die Absonderung der Verlassenschaft nicht zurückwirkt.

  • OGH, 10.09.2024, 2 Ob 112/24w
  • LGZ Wien, 29.03.2024, 44 R 49/24t
  • BG Innere Stadt Wien, 02.11.2023, 9 A 203/12a
  • JBL 2025, 97
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 812 ABGB idF vor BGBl I 87/2015
  • Arbeitsrecht

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