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Vertretungsbefugnis des Unternehmensberaters in Verwaltungsstrafverfahren vor dem VwG

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Die gewerbliche Tätigkeit der Unternehmensberatung umfasst auch die Unterstützung des Auftraggebers in Bezug auf die Errichtung und den Betrieb gewerblicher Betriebsanlagen. Unternehmensberater sind somit gemäß § 136 Abs 3 Z 3 GewO 1994 im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung auch zur berufsmäßigen Vertretung des Auftraggebers in gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahren berechtigt. Insofern ein enger Zusammenhang zwischen einem Verwaltungsstrafverfahren und einer im Rahmen der Gewerbeberechtigung ausgeübten Beratungstätigkeit besteht, ist eine Vertretungsbefugnis im Verwaltungsstrafverfahren für eine zweckentsprechende Gewerbeausübung erforderlich und der Unternehmensberater daher berechtigt, den Auftraggeber in diesem Verwaltungsstrafverfahren zu vertreten. Die Berechtigung zur berufsmäßigen Vertretungsbefugnis iS des § 136 Abs 3 Z 3 GewO 1994 bezieht sich auch auf gerichtliche Verfahren, insbesondere verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren, in denen kein Anwaltszwang besteht (hier: Verwaltungsstrafverfahren wegen Betreibens einer nicht genehmigten Betriebsanlage).

  • JBL 2021, 55
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • VwGH, 20.07.2020, Ra 2020/04/0039
  • Arbeitsrecht
  • § 136 Abs 3 Z 3 GewO

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