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Vertretungsmacht des Bauleiters kraft äußeren Tatbestandes; wirksamer Vorbehalt Schlusszahlung
- Originalsprache: Deutsch
- BBL Band 25
- Rechtsprechung, 1042 Wörter
- Seiten 163-164
- https://doi.org/10.33196/bbl202204016302
20,00 €
inkl MwStUm Vertretungsmacht im Sinn des § 1029 ABGB begründen zu können, muss ein „äußerer Tatbestand“ die Grundlage für die Überzeugung des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht bieten und vom Vertretenen selbst geschaffen sein.
Allein durch eine schriftliche Erklärung, dass der Werkunternehmer „die Abstriche beeinspruche“ und dass „die Korrekturen falsch seien“, wird in der Regel noch kein begründeter Vorbehalt abgegeben.
- wirksamer Vorbehalt Schlusszahlung
- Vertretungsmacht des Bauleiters kraft äußeren Tatbestandes
- § 1029 ABGB
- OGH, 17.02.2022, 9 Ob 76/21y
- Baurecht
- BBL-Slg 2022/127
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