


Verwahrstelle eines AIF benötigt bei Auswahl und Bestellung einer Sub-Verwahrstelle eine schriftliche Vereinbarung
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- OEBABand 68
- Inhalt:
- Erkenntnisse des VwGH
- Umfang:
- 1979 Wörter, Seiten 668-669
20,00 €
inkl MwSt




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§ 19 AIFMG; § 60 AIFMG; § 1 Abs 2 VStG; § 5 Abs 1a VStG; § 9 VStG; Art 21 AIFM-RL 2011/61/EU; Ew 94 VO (EU) 231/2013.
Aus der AIFM-RL ergibt sich klar, dass eine Verwahrstelle eines alternativen Investmentfonds bei der Auswahl und Bestellung einer Sub-Verwahrstelle eine schriftliche Vereinbarung treffen muss. Daher liegt hier keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG vor.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich das Günstigkeitsprinzip des § 1 Abs 2 VStG nur auf die Strafbarkeit bzw die Strafe, nicht aber auf verfahrensrechtliche Bestimmungen.
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- Stöger, Karl
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- oeba-Slg 2020/255
- VwGH, 12.03.2020, Ra 2019/02/0233
§ 19 AIFMG; § 60 AIFMG; § 1 Abs 2 VStG; § 5 Abs 1a VStG; § 9 VStG; Art 21 AIFM-RL 2011/61/EU; Ew 94 VO (EU) 231/2013.
Aus der AIFM-RL ergibt sich klar, dass eine Verwahrstelle eines alternativen Investmentfonds bei der Auswahl und Bestellung einer Sub-Verwahrstelle eine schriftliche Vereinbarung treffen muss. Daher liegt hier keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG vor.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich das Günstigkeitsprinzip des § 1 Abs 2 VStG nur auf die Strafbarkeit bzw die Strafe, nicht aber auf verfahrensrechtliche Bestimmungen.
- Stöger, Karl
- oeba-Slg 2020/255
- VwGH, 12.03.2020, Ra 2019/02/0233