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wohnrechtliche blätter

Heft 3, März 2023, Band 36

Verwaltervollmacht; Anscheinsvollmacht

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Es trifft zwar zu, dass der Abschluss eines Mietvertrags durch einen Hausverwalter nach den Gewohnheiten des redlichen Verkehrs in direkter Stellvertretung für den Liegenschaftseigentümer erfolgt, auch wenn der Name des Vollmachtgebers im Vertrag nicht genannt ist. War es jemandem jedoch lediglich gestattet, eine Liegenschaft zu bewohnen und im Gegenzug die BK zu tragen und sich um das Haus zu kümmern, ist er noch nicht mit der Hausverwaltung der Liegenschaft beauftragt.

  • OGH, 01.09.2021, 3 Ob 111/21a
  • LG Salzburg, 22 R 98/21x, Zurückweisung des außerordentlichen Revision
  • § 1029 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2023/53
  • § 1030 ABGB

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