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Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers

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Die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit nach § 9 VStG besteht für die Dauer der Organfunktion, also ab dem Zeitpunkt der (wirksamen) Bestellung bis zu deren (wirksamer) Beendigung (Abberufung). Gemäß § 16a GmbHG können Geschäftsführer ihren Rücktritt erklären; liegt ein wichtiger Grund hiefür vor, kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden, sonst wird der Rücktritt erst nach Ablauf von 14 Tagen wirksam. Der Rücktritt ist gegenüber der Generalversammlung, wenn dies in der Tagesordnung angekündigt wurde, oder gegenüber allen Gesellschaftern zu erklären. Der Rücktritt kann auch mündlich erklärt werden. Auf eine allfällige Firmenbucheintragung des Rücktritts kommt es – infolge deren bloß deklarativer Wirkung – hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung nicht an (§ 17 Abs 3 GmbHG greift im öffentlichen Recht nicht).

  • § 9 VStG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • VwGH, 06.06.2018, Ra 2018/03/0041
  • § 16a GmbHG
  • WBl-Slg 2018/209

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