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Der Entlassungsgrund des unbefugten Verlassens der Arbeit erfasst jede mit der vereinbarten oder ortsüblichen Arbeitszeit unvereinbare absichtliche Unterbrechung der Arbeit oder ein länger dauerndes Aufgeben der Arbeit. Voraussetzung ist, dass das Dienstversäumnis erheblich ist.

Eine Überschreitung von Arbeitspausen bewirkt einen Entlassungsgrund im allgemeinen nur dann, wenn sie nicht unerhebliche Zeit andauern und relevante betriebliche Nachteile hervorrufen.

Wird eine betriebliche Pausenregelung längere Zeit und mit Duldung des Arbeitgebers nicht eingehalten, muss der Arbeitnehmer vor der Entlassung wegen Überschreitung der Arbeitspausen ermahnt werden.

  • § 82 lit f GwO
  • OGH, 29.05.2018, 8 ObA 7/18i
  • LG Linz, 06.09.2017, 10 Cga 24/17g-26
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OLG Linz, 20.12.2017, 12 Ra 68/17g-32
  • WBl-Slg 2018/200
  • § 27 Z 4 AngG

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