Verweigerung der Akteneinsicht in einen Betriebsanlagenakt mangels Parteistellung
- Originalsprache: Deutsch
- ZVGBand 1
- Judikatur - Materienrecht, 1877 Wörter
- Seiten 478 -481
- https://doi.org/10.33196/zvg201405047801
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Der VwGH scheint generell eine Rechtsnachfolge auf Nachbarseite mit Eintritt in die Parteistellung zumindest in jenen Fällen zu verneinen, in denen der Rechtsvorgänger seine Parteistellung lediglich durch Einwendungen betreffend eine persönliche Gefährdung oder Belästigung aufrechterhalten hat. Da die Rechtsvorgänger der Rechtsmittelwerberin keine rechtzeitigen und tauglichen Einwendungen – und zwar weder hinsichtlich persönlicher Gefährdungen oder Belästigungen, noch hinsichtlich einer Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte – erhoben haben, kam ihnen keine Parteistellung zum Zeitpunkt der zuletzt erteilten Anlagengenehmigung nach § 81 GewO zu. Sohin konnte die nunmehrige Rechtsmittelwerberin nicht in die (gar nicht vorhandene) Parteistellung ihrer Rechtsvorgänger eintreten. Da weder die Rechtsmittelwerberin noch ihre Rechtsvorgänger Parteistellung in den Betriebsanlagengenehmigungsverfahren erlangt haben, ist die Rechtsmittelwerberin gemäß § 17 Abs 1 AVG auch nicht berechtigt, in die die jeweiligen Genehmigungsverfahren betreffenden Akten Einsicht zu nehmen.
- § 75 Abs 2 GewO
- § 8 AVG
- § 75 Abs 3 GewO
- § 74 Abs 2 GewO
- § 81 Abs 1 GewO
- § 42 Abs 1 AVG
- VwG Wien, 03.06.2014, VGW-122/008/20731/2014
- ZVG-Slg 2014/98
- § 17 AVG
- § 356 Abs 3 GewO
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 79 Abs 1 GewO
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