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Verweigerung der Vernehmung von Zeugen im Strafprozess

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Wenn eine Verurteilung hauptsächlich auf der Aussage eines beim Prozess abwesenden Zeugen basiert, muss es genügend ausgleichende Faktoren geben, insbesondere Maßnahmen, die eine faire und sorgfältige Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen sicherstellen. Das Ausmaß der ausgleichenden Faktoren, die notwendig sind, damit das Verfahren als fair gilt, hängt von der Bedeutung ab, die den Aussagen abwesender Zeugen im Hinblick auf eine Verurteilung beigemessen wird. Je größer deren Bedeutung ist, umso schwerwiegender müssen die ausgleichenden Faktoren sein.

  • EGMR, 13.02.2018, Nr 5865/07, Butkevich ./. Russland
  • Art 6 Abs 1 EMRK
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2018/5

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