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Juristische Blätter

Heft 12, Dezember 2020, Band 142

Verweigerung einer Sachentscheidung durch Abweisung eines vergaberechtlichen Nachprüfungsantrages

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Verletzung im Gleichheitsrecht und im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Abweisung eines – mit einem Antrag auf Ausnahme von der Akteneinsicht verbundenen – vergaberechtlichen Nachprüfungsantrages mangels Mitwirkung der antragstellenden Partei:

Mit § 337 BVergG 2018 hat der Gesetzgeber im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren die Voraussetzungen für die nach der Rsp erforderliche Interessenabwägung zwischen dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (Art 8 EMRK) und der Garantie eines fairen Verfahrens (Art 6 EMRK) näher konkretisiert. Es ist Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, auf Grund eines entsprechend konkretisierten Vorbringens zu beurteilen, ob Akten(-bestandteile) vertrauliche Informationen iS von technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnissen enthalten und ob, wenn dies der Fall ist, diese Unterlagen für die vom Verwaltungsgericht zu entscheidende Sache wesentlich sind. Das BVwG verweigert der beschwerdeführenden Partei eine Sachentscheidung, indem es seine verfahrensleitende Zuständigkeit in Bezug auf das Begehren der beschwerdeführenden Partei auf Vertraulichkeit der vorgelegten Unterlagen nicht wahrnimmt und dieses Vertraulichkeitsbegehren in bestimmtem, im Rahmen der erforderlichen Abwägungsentscheidung ermittelten Umfang im Verfahren umsetzt, sondern seine Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren der beschwerdeführenden Partei davon abhängig macht, dass diese selbst auf Vertraulichkeitsschutz verzichtet, wenn sie eine Sachentscheidung über ihr eigentliches Rechtsschutzbegehren ermöglichen will.

  • VfGH, 23.06.2020, E 706/2020, ua
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 337 BVergG
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2020, 836
  • Arbeitsrecht

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