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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Heft 5, September 2016, Band 3
Verweigerung zur ärztlichen Untersuchung nach einem Drogenvortest im Ausland hat Verkehrsunzuverlässigkeit iSd § 7 Abs 1 Z 1 FSG zur Folge
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 3
- Judikatur - Materienrecht, 2064 Wörter
- Seiten 451-454
- https://doi.org/10.33196/zvg201605045101
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inkl MwStDer Bf wurde von einem Polizisten aufgefordert, einen Drogenvortest abzulegen, welcher positiv verlief. Der Polizist konnte daher im Sinne des § 5 Abs 9 StVO vermuten, dass sich der Bf in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, und gelangt daher Abs 5 leg cit zur Anwendung. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Bf aufgrund des positiven Cannabis-Vortests zu Recht zu einer ärztlichen Untersuchung aufgefordert wurde. Dies hat der Bf verweigert, indem er sich für die Leistung einer Kaution und die sofortige Heimreise entschied. Der Bf hat damit einen Tatbestand verwirklicht, der nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften als Übertretung des § 99 Abs 1 lit b StVO zu qualifizieren wäre. Es ist vor dem Hintergrund des erlangten Ergebnisses daher von einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Bf im Sinne des § 7 Abs 1 Z 1 FSG auszugehen.
- § 7 FSG
- Art 133 Abs 4 B-VG
- § 5 StVO
- § 99 StVO
- LVwG OÖ, 24.05.2016, LVwG-650570/14/MZ
- Verwaltungsverfahrensrecht
- ZVG 2016, 451
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