Verweis als Zwangsmittel zur Durchsetzung von Aufträgen im Kontaktrechts- und Obsorgeverfahren
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 144
- Rechtsprechung, 1704 Wörter
- Seiten 398 -400
- https://doi.org/10.33196/jbl202206039801
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Ungeachtet des Umstands, dass der Verweis nunmehr in § 79 Abs 2 AußStrG nicht mehr ausdrücklich als Zwangsmittel genannt wird, kann dieser – auch zur Durchsetzung von nach § 107 Abs 3 AußStrG ergangenen Aufträgen im Kontaktrechts- und Obsorgeverfahren – als Beugemittel eingesetzt werden. Im Hinblick auf den Charakter des Verweises als Beugemittel zur Erzwingung eines dem rechtskräftigen gerichtlichen Auftrag entsprechenden Verhaltens und die aus der Missachtung eines solchen Auftrags ableitbaren Zweifel an der Erziehungsfähigkeit ist die Anfechtbarkeit eines solchen Verweises sowie die materielle Beschwer und das Rechtsschutzinteresse des Adressaten dieses Verweises zu bejahen.
- BG Purkersdorf, 19.04.2021, 1 Ps 76/20a
- § 79 Abs 2 AußStrG
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
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- Allgemeines Privatrecht
- OGH, 13.01.2022, 5 Ob 230/21s
- JBL 2022, 398
- Zivilverfahrensrecht
- LG St. Pölten, 30.06.2021, 23 R 246/21f
- Arbeitsrecht
- § 107 Abs 3 AußStrG
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