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Verwendung des Du-Worts im Rahmen einer Amtshandlung stellt keinen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten dar

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZVGBand 12
Inhalt:
Materienrecht
Umfang:
1928 Wörter, Seiten 89-91

20,00 €

inkl MwSt

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Für das Verwaltungsgericht Wien ist nicht ersichtlich, inwiefern gegenseitiges Duzen einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellen soll, zumal es sich dabei um eine sozial adäquate Form der Anrede handelt, auch wenn die gegenseitige Du-Form im Rahmen einer Amtshandlung ungewöhnlich sein mag.

  • VwG Wien, 12.07.2024, VGW-031/098/7079/2023
  • ZVG-Slg 2025/13
  • § 45 Abs 1 Z 1 VStG
  • § 1 Abs 1 Z 1 WLSG
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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