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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 7, Juli 2013, Band 27

Verwendung einer Marke als Firma nicht generell unzulässig (Änderung der Rechtsprechung)

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Aufgrund der E des EuGH in der Rs C-17/06 (Céline, Slg 2007 I-7041) ist die Benützung einer Marke durch den Inhaber einer gleichnamigen Firma infolge der unterschiedlichen Funktionen von Firma und Marke kein Kennzeichenverstoß, es sei denn, dass der dazu nicht befugte Dritte seine Firma auf den Waren, die er vertreibt, anbringt oder sie in der Weise benutzt, dass eine Verbindung zwischen der Firma und den vom Dritten vertriebenen Waren hergestellt wird, sie also gewissermaßen zur Marke macht, und dadurch die Funktionen der Marke, insb die Herkunftsfunktion, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann. Hingegen greift die Nutzung einer fremden Marke nur als (Teil einer) Unternehmensbezeichnung noch nicht in Markenrechte ein, entscheidend ist vielmehr, ob damit auch Waren oder Dienstleistungen gekennzeichnet werden und ob in diesem Fall Doppelidentität oder Verwechslungsgefahr vorliegt.

1. Die Nichtbenutzung einer Marke kann auch einredeweise gegen einen Unterlassungsanspruch des Markeninhabers eingewendet geltend gemacht werden.

2. Die Möglichkeit der Löschung in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum reicht nicht aus, um ein während dieses Zeitraums – sei es durch Aufnahme der Benutzung, Erlangen von Verkehrsgeltung oder Registrierung – entstandenes Kennzeichenrecht als (relativ) „älteres“ Recht iS von § 10 Abs 1 MaSchG zu qualifizieren.

  • § 33a MaSchG
  • Art 5 Abs 1 der RL 2008/95/EG des EP und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der MS über die Marken (MarkenRL)
  • § 10 Abs 1 MaSchG
  • HG Wien, 06.03.2012, 11 Cg 35/11a-12
  • OLG Wien, 31.08.2012, 4 R 165/12g-18
  • OGH, 19.03.2013, 4 Ob 223/12s, „Skorpion/Scorpio“
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2013/150

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