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Verwendung einer Wohnung als Freizeitwohnung ist eine Veränderung rechtlicher Natur der gemeinschaftlichen Sache und erfordert Zustimmung der anderen Teilhaber
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 34
- Rechtsprechung, 2510 Wörter
- Seiten 33-35
- https://doi.org/10.33196/wobl202101003301
30,00 €
inkl MwStDie fehlende Zustimmung eines Teilhabers im Fall von Veränderungen tatsächlicher oder rechtlicher Natur, die § 828 ABGB zu unterstellen sind, kann nicht durch einen Beschluss des Außerstreitrichters ersetzt werden. Mit der Zustimmung zur Verwendung einer Wohnung als Freizeitwohnung wird die Zahl der für die übrigen Eigentümer zur Verfügung stehenden Wohnungen zur Freizeitnutzung nach § 17 Abs 3 TROG um ein Drittel verringert. Damit ist die gewünschte Zustimmung iSd stRsp jedenfalls als Veränderung iSd § 828 ABGB zu werten, da auch über den Anteil der Anderen verfügt wird.
- § 835 ABGB
- LG Innsbruck, 4 R 212/17f
- BG Kitzbühel, 2 C 1176/15v
- § 834 ABGB
- WOBL-Slg 2021/12
- § 17 Abs 3 TROG
- § 828 ABGB
- § 836 ABGB
- Miet- und Wohnrecht
- OGH, 28.08.2018, 5 Ob 123/18a, Zurückweisung der Revision
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